Voller Vorfreude blickt der stolze Autobesitzer den Kilometern entgegen, die er mit seinem Wagen zukünftig zurücklegen wird. Doch noch ehe er sein Heim erreicht, rumst es. Und so wird aus dem eben noch so glücklichen Autofahrer eine weitere Zahl in der Unfallstatistik, die 2015 laut Statistischem Bundesamt mehr als 2,5 Millionen Verkehrsunfälle verzeichnete.
Während es in ca. 2,2 Millionen Fällen bei Sachschäden blieb, kamen über 300.000 Mal Personen zu Schaden. Während ersteres vor allem ärgerlich ist, wiegt eine körperliche Verletzung für den Betroffenen zumeist deutlich schwerer.
Eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung ist bei einem Unfall zumeist immer gegeben, da durch das Schadensereignis die Verschlechterung eines Rechtsguts, sei es das Fahrzeug oder die Gesundheit, verursacht wurde.
Für derlei unverschuldete Einbußen des Betroffenen sieht der Gesetzgeber daher den sogenannten Schadensersatz vor, der den Schädiger zur Verantwortung zieht und ihm die Pflicht auferlegt, den Schaden zu ersetzen.
Hierbei handelt es sich beispielweise bei einem Verkehrsunfall zum einen um Wiedergutmachung materieller Blechschäden als auch um den immateriellen Schadensersatz, also das Schmerzensgeld, etwa für ein erlittenes Schädelhirntrauma.
Der folgende Ratgeber informiert Sie umfassend über den Schadensersatz laut BGB. Hier können Sie unter anderem nachlesen, wann eine Schadensersatzforderung möglich ist, wie es sich mit einer Klage auf Schadensersatz mit der Beweislast verhält und ob Schadensersatz steuerbar ist.
Inhalt
- 1 Was ist Schadensersatz? Das Zivilrecht und seine Ersatzleistungspflicht
- 2 Leistungsgefüge beim Schadensersatz: Wer fordert und wer bezahlt?
Was ist Schadensersatz? Das Zivilrecht und seine Ersatzleistungspflicht
Grundsätzlich entstammt die Bezeichnung der Rechtswissenschaft, genauer gesagt dem Zivilrecht. Schadensersatz umschreibt per Definition hiernach einen Anspruch, der auf einen Schaden zurückzuführen ist, welcher durch eine schuldhafte Beeinträchtigung eines Rechtsguts verursacht wurde und nunmehr ersetzt werden muss.
Beim Schadensersatz gilt es, den fremdverursachten Zustand zu ersetzen oder auszugleichen. Dies geschieht in finanzieller Form oder durch Wiederherstellung der Ausgangslage. Welche Schäden dabei in welcher Art und Weise ersetzt werden, bestimmt sich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches den Schadensersatz und seine Anwendbarkeit regelt.
Folgende Rechtsverletzungen können einen Schadensersatz nach sich ziehen:
- Sachschaden (unter anderem Blechschaden bei einem Verkehrsunfall)
- Unterhaltsschaden
- Verzugsschaden
- Personenschaden (beispielsweise Körperverletzungen, Krankheiten oder Ähnliches)
- Verletzungen der Persönlichkeitsrechte (zum Beispiel Mobbing oder Beleidigung)
- Beeinträchtigungen eines Gewerbebetriebs (etwa Zerstörung von Gewerberäumen)
- Vertragsverletzungen (zum Beispiel Fristversäumnisse)
Je nach Beeinträchtigung lassen sich dann unterschiedliche Ausgaben zurückfordern, wie Pflegekosten, Einbußen durch einen Verdienstausfall, entgangener Gewinn, ein Nutzungsausfall oder Rechtsanwaltskosten.
Begriffliche Angrenzungen
Während das Bürgerliche Gesetzbuch „Schadensersatz“ schreibt, findet sich im § 37b im Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) die Bezeichnung „Schadenersatz“.
Auch der Duden enthält beide Versionen, sodass im nachfolgenden Text beide Schreibweisen Verwendung finden sollen, wenngleich dem „Schadensersatz“ aufgrund des Bezugs zum Zivilrecht und der dort vorgefundenen Orthografie, Vorzug eingeräumt wird.
Weitere Terme, die im Zusammenhang mit dem Schadensersatz Verwendung finden, sind die folgenden:
- echter Schadensersatz:
- unechter Schadensersatz:
- großer Schadensersatz:
- kleiner Schadensersatz:
- primärer Schadensersatz:
- sekundärer Schadensersatz:
Hierbei handelt es sich um eine nicht versteuerbare Variante. Diese ist immer dann gegeben, wenn kein Leistungsaustausch zwischen Schädiger (auch als Schuldner zu bezeichnen) und Geschädigtem (auch als Gläubiger zu bezeichnen) stattfand. Das heißt, der Schadensersatz vom Schuldner ist nicht Grundlage dafür, dass dieser eine Leistung von der Gegenseite erhält, sondern dient einzig dazu, einen verursachten Schaden zu begleichen.
Beispiel: Ein Kraftfahrer wird in einen unverschuldeten Unfall verwickelt und lässt darauf sein Auto in einer Werkstatt reparieren. Die Kosten hierfür trägt der Unfallverursacher und leistet damit einen echten Schadensersatz.
Bei dieser wird eine vom Gläubiger selbst erbrachte Leistung entschädigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schadensbeseitigung durch den Geschädigten selbst bewerkstelligt wird oder er dies im Auftrag des Schädigers tut. In einem solchen Fall muss die Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Beispiel: Der oben genannte Kraftfahrer ist Besitzer einer Werkstatt und nimmt selbst die Reparaturen an seinem Fahrzeug vor. Diese stellt er dem Unfallgegner als unechten Schadensersatz in Rechnung.
Beim großen Schadensersatz lehnt der Gläubiger eine beschädigte Sache ab und verlangt stattdessen Schadensersatz für die gesamte Leistung.
Im Nachhinein stellt A fest, dass die Marke beschädigt und daher nur 40 Euro wert ist.
Er entschließt sich, B die Marke zurückzugeben und sein Geld in Höhe von 100 Euro als Form des großen Schadensersatzes zu verlangen.
Bei dieser Variante wird die mangelhafte Sache vom Gläubiger einbehalten, während er zugleich den Wertunterschied zum mangelfreien Gegenstand als Schadensersatz geltend macht.
Beispiel: A entscheidet, die beschädigte Briefmarke zu behalten und lediglich als kleinen Schadensersatz 60 Euro von B einzufordern.
Derlei Ansprüche entstehen unmittelbar ohne jegliche Sonderverbindung der Beteiligten. Dies ist vornehmlich bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch der Fall.
Beispiel: Eine Person wird Opfer einer Körperverletzung und macht den dabei entstandenen Nasenbeinbruch mit einer Schmerzensgeldforderung geltend.
Solche Ersatzleistungen beziehen sich auf vertragliche und vertragsähnliche Pflichtverletzungen.
Beispiel: Hierfür kann der Fall mit dem Briefmarkenkauf erneut herangezogen werden.
Was bedeutet Schadensersatz laut Gesetzesparagraph?
Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist in Paragraph 249 Absatz 1 BGB festgeschrieben. Dort wird der Schädiger dazu verpflichtet, den Zustand der Sache wieder herzustellen, der ohne das Schadensereignis existiert hätte. Wurde beispielsweise ein Gegenstand zerstört, so muss dieser repariert werden.
Das BGB enthält in Abschnitt 27 (das sind §§ 823 – 853 BGB) die Regelungen zu den unerlaubten Handlungen. In § 823 BGB ist ein sogenannter deliktischer Schadenersatz enthalten, der widerrechtliche Verletzungshandlungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechte einer Schadensersatzleistung unterwirft.
- Nichterfüllung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht
- Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht
In Folge der Modernisierung des Zivilrechts 2002 wurde auch das Schmerzensgeld unter anderem bei einem Behandlungsfehler überarbeitet. In diesem Bereich sind Vertragsverletzungen ebenfalls entschädigungspflichtig.
Die ärztliche Haftung und der immaterielle Schadensersatz wurden hierbei dahingegenhegend ausgeweitet, dass Schmerzensgeld gegen einen Krankenhausträger als Vertragspartner geltend gemacht werden kann, was vor der Neufassung so nicht möglich war.
Geltungsbereich der Schadensersatzpflicht
In der Regel ist der zum Schadensersatz Verpflichtete dazu angehalten, den verursachten Schaden dadurch zu beheben, dass er im Sinne der Naturalrestitution seinen schädlichen Einfluss rückgängig macht und die Ursprungslage wiederherstellt.
Dies ist beispielsweise durch Reparaturen . Ein Ersatz in Geld ist gemäß § 250 BGB erst nach Verstreichen einer Frist möglich. In der Praxis sind Geldentschädigungen jedoch auch ohne Fristverstöße üblich. So kann von einem Unfallverursacher nicht erwartet werden, dass er den Blechschaden eigenhändig repariert.
Hierfür ist § 251 BGB Absatz 1 BGB ausschlaggebend, der einen Schadensersatz in Geld auch ohne Fristsetzung erlaubt, wenn die Herstellung des Originalzustandes nicht möglich oder für die Entschädigung des Anspruchsinhabers ungenügend ist.
Auch derjenige, der schadensersatzpflichtig ist, kann gemäß Absatz 2 eine Geldentschädigung vorziehen. Dies ist dann legitim, wenn die Naturalrestitution mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Die Aufwendungen zur Heilbehandlungen eines verletzten Tieres sind jedoch gemäß Absatz 2 auch dann zu erstatten, wenn diese den Wert des Tieres erheblich überragen.
Als Voraussetzungen für die schadensersatzpflichtige Haftung müssen immer gewisse Interessen verletzt werden, die dann eine Ersatzpflicht begründen. Es lassen sich zwei wesentliche Sphären unterscheiden, innerhalb derer eine Beeinträchtigung möglich ist:
- negatives Interesse: Es ist die Geldsumme zu entrichten, die erforderlich ist, um das Vermögen des Geschädigten wieder in den Zustand zu versetzen, den es vor dem schädigenden Fremdeinwirken hatte.
- positives Interesse: Durch Erfüllung der Schadensersatzpflicht sollen Modalitäten geschaffen werden, die zwar noch nicht existiert haben, aber ohne die Handlung, welche die Schadensersatzforderung begründetet hat, entstanden wären.
Außerdem existiert ein sogenanntes Affektionsinteresse. Hierbei handelt es um ein Liebhaberinteresse, welches den objektiven Wert des verletzten Rechtsguts übersteigt. Dieses wird nicht durch den Schadensersatz erfasst.
In der Regel werden bei gesetzlich Krankenversicherten ausschließlich die von dieser Versicherungsform abgedeckten Behandlungen von dem Schadensersatz erfasst. Stellt jedoch dieses Leistungsspektrum nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadenbeseitigung zur Verfügung oder ist die Inanspruchnahme dem Verletzten durch besondere Umstände nicht zumutbar, kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers auch dazu verpflichtet werden, Kosten aus privatärztlichen Therapien zu übernehmen.
Der finanzielle Aufwand, der für die Heilung aufgebracht werden muss, beinhaltet ebenso Besuchskosten durch nahe Angehörige, wenn deren Kontakt der medizinischen Genesung zuträglich ist. Zusätzlich dazu, hat der Verletzte die Möglichkeit, Schmerzensgeld für ein Schädelhirntrauma, eine Fraktur oder andere Schäden zu beantragen.
Bei Sachschäden ist es dem Geschädigten überlassen, ob er den Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden oder anderweitig verwendet.
Erstattung von entgangenen Gewinnen
§ 252 BGB verpflichtet dazu, entgangene Gewinne zu ersetzen. Verstößt beispielsweise ein Lieferant gegen die vereinbarte Lieferfrist, sodass das Unternehmen dadurch Umsatzeinbußen erleidet, kann dieser Verlust entschädigt werden.
Dies kann beispielsweise bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit der Fall sein. So erhält eine Person für schwere Verletzungen, die eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht ermöglichen, nicht nur Schmerzensgeld für einen Unfall, sondern kann ebenso Schadensersatz verlangen, um damit die Lohneinbußen auszugleichen.
Anders verhält es sich hier jedoch mit Rentnern, die nicht mehr erwerbstätig sind. Bei diesen entfällt trotz Verlust der Arbeitsfähigkeit ein Schadensersatz ebenso wie bei Personen, die arbeitsunwillig oder arbeitslos und ohne Möglichkeit sind, Arbeitslosengeld zu beanspruchen.
Allerdings kann hier Schadensersatz gefordert werden, wenn die Verminderung der Arbeitskraft des Geschädigten einen konkreten Vermögensschaden bewirkt. Gleiches gilt bei einem durch das Schadensereignis verursachten Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Schmerzensgeld als Form des Schadensersatzes
Absatz 1 lässt eine Anwendung hierbei nur bei den gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen zu, wie beispielsweise wenn eine Reise nicht stattfinden konnte oder erheblich beeinträchtigt wurde und der Betreffende Urlaubszeit daher nutzlos aufwenden musste (§ 651 f BGB).
Nach Absatz 2 zieht eine Verletzung folgender Sphären eine billige Entschädigung in Geld nach sich:
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit
- sexuelle Selbstbestimmung
Es soll dem Opfer mittels Erfüllung seiner immateriellen Schadensersatzforderung einerseits ein Ausgleich für die Beeinträchtigung der Lebensqualität gewährleistet werden. Andererseits erfüllt das Schmerzensgeld eine sühnende Funktion, die dafür Sorge trägt, dass sich der Täter mit dem Opfer und dem Rechtsstaat versöhnt.
Nicht jede Verletzung kann jedoch geltend gemacht werden. So entschied 2012 das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass bei Verletzungen, die der Betreffende an einer eindeutig erkennbaren Gefahrenstelle, wie einem als baufällig gekennzeichnetem Haus, erleidet, kein Schmerzensgeld gezahlt werden muss (8 U 1030/11).
Ebenso ist es nicht möglich, Schmerzensgeld zu fordern, wenn sich bei einer Operation die Risiken verwirklichen, über die der Patient vorab aufgeklärt wurde. So versagte der Vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein 2012 der Klägerin einer missglückten Brustoperation die Entschädigungszahlung (4 U 103/10).
Anders ist dies jedoch beim Behandlungsfehler. Dieser zieht den immateriellen Schadensersatz nach sich und ist von der Verwirklichung typischer Gefahren zu unterscheiden.
Schadenregulierung beim Autounfall
Das Schmerzensgeld kommt dabei nur dann zum Tragen, wenn es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelt. Je nach Schweregrad der Verletzung kann die Summe hierbei variieren.
Zusätzlich dazu sind die Heilbehandlungskosten durch den Schädiger zu zahlen. Diese beinhalten die Ausgaben für die Ärzte ebenso wie Aufwendungen für Medikamente. Die Höhe des Betrages ist hierbei abhängig von Umfang, Dauer und Komplexität der Behandlung.
Handelt es sich um Schäden, die reparaturfähig sind, erhält der Geschädigte das Recht auf die Erstattung der Werkstattkosten durch die gegnerische Versicherung.
In dem Zeitraum, in dem die Reparatur stattfindet, kann der Geschädigte entweder einen Mietwagen nehmen und die dafür anfallenden Kosten dem Unfallgegner überantworten oder er macht eine Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Steuerliche Beurteilung vom Schadensersatz
Wichtig ist für viele Anspruchsinhaber die Frage nach der steuerlichen Relevanz eingeforderter Schadensersatzansprüche: Müssen Abgaben gezahlt werden oder ist der Schadensersatz nicht steuerbar?
- Von der Steuer betroffen:
- Nicht steuerlich relevant:
Der unechte Schadensersatz muss ebenso versteuert werden wie der Schadensersatz für entgangene Einkünfte, beispielsweise wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Hier ist darauf zu achten, bei der Geltendmachung der Entschädigung nicht das Nettogehalt, sondern auch die Abgabenlasten als Schaden einzufordern.
Ein echter Schadensersatz bleibt stets steuerfrei. Dies gilt auch für Schmerzensgeld beispielsweise wegen einer Gehirnerschütterung sowie für den Ausgleich von Arzt- und Heilungskosten oder von krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Sind Sie sich dennoch unsicher, ob der von Ihnen geltend gemachte Schadensersatz in der Steuererklärung berücksichtigt werden muss, können Sie einen Steuerberater oder einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen.
Leistungsgefüge beim Schadensersatz: Wer fordert und wer bezahlt?
Ein Verunfallter in einem nicht selbstverschuldeten Crash erhält in aller Regel Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Gleiches gilt für das Schmerzensgeld.
Hat der Geschädigte zusätzlich eine private Unfallversicherung mit Schmerzensgeldklausel abgeschlossen, kann diese zusätzlich zur Zahlung in Anspruch genommen werden.
Oftmals lässt sich mit Hilfe der Polizei klären, wer bei dem Unfallgeschehen die Schuld trägt. Generell ist es sinnvoll, bei Unfällen stets die Polizei hinzu zu ziehen. Diese kann auch feststellen, ob ein beidseitiges Verschulden vorliegt.
Mitverschulden mindert den Schadensersatz
Nicht immer trägt bei Schadensereignissen nur eine Seite die alleinige Schuld. Gerade bei Verkehrsunfällen kommt oftmals eine Mitschuld des Verunfallten in Betracht. Eine solche Mithaftung kann zur Minderung des Schadensersatzes führen.
Außerdem reduzieren Vorteile, die dem Geschädigten durch das Schadensereignis erwachsen, als Vorteilsausgleichung den Schadensersatz.
Der Prozentsatz, der bei der Schadensregulierung Anwendung findet, bestimmt sich stets durch den Grad der Beteiligung an der Schadensentstehung und wird daher individuell festgelegt. Gleiches gilt im Übrigens auch beim Schmerzensgeld. Auch hier hat ein Mitverschulden Einfluss auf die Höhe der Entschädigungssumme.
Schadensersatz einfordern: Von der Klage über die Kausalität zur Beweislast
Wenn Sie Schadensersatz einfordern möchten, können Sie dies außergerichtlich versuchen. Denn nicht immer ist eine Schadensersatzklage notwendig, um Ihr Recht durchzusetzen. Dies ist insbesondere bei geringen Summen und nicht allzu umfangreichen Schadenspositionen möglich.
Entscheiden Sie sich dafür, auf diesem Weg Schadensersatz geltend zu machen, dient folgendes Muster als Orientierungs- und Formulierungshilfe:
Muster für einen Antrag auf Schadensersatz (.doc)
Muster für einen Antrag auf Schadensersatz (.pdf)
Die Kosten für den Rechtsanwalt können Sie dabei ebenso als Schadensersatzforderung beim Schädiger geltend machen.
Um die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, muss stets ein Anwaltsvertrag abgeschlossen werden. Der Rechtsanwalt verpflichtet sich darin, die vertraglich geregelte Dienstleitung zu erfüllen.
- Ein abgeschlossener Vergleich wirkt sich ungünstig für den Mandanten aus.
- Ein Fristversäumnis lässt Ansprüche des Mandanten hinfällig werden.
- Von vornherein aussichtsloser Prozess verursacht nutzlose aufgewandte Prozesskosten.
Entscheidend für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens sind die Kausalität und die Beweislast.
Ursächlichkeitsverhältnis zwischen Handlung und Schaden
Hauptvoraussetzung dafür, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ist der Nachweis darüber, dass das Schadensereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat.
Liegt bei bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eines Schadenseintritts außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, ist kein Schadensersatz möglich. Beispiel: Eine geringfügige Ehrverletzung löst eine Hirnblutung aus. Nach der Adäquanztheorie scheidet hier eine Ursächlichkeit aus, da solch schwerwiegende Folgen bei einer Beleidigung oder Ähnlichem unwahrscheinlich sind.
Mit lückenloser Beweiserhebung zum Schadensersatz
Die Ursächlichkeit muss ebenso wie die Verletzung selbst durch den Geschädigten dokumentiert und nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft demnach den Verletzten und nicht den Schädiger.
Amputation von zwei finger und dritten krumm gemacht
Ferlustfinger